Guten Tag!
Die Signatur einer Behörde ist eine Amtssignatur und wird auch als solche im Signaturblock kenntlich gemacht.
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Wie bereits erwähnt, kann diese Signatur bei der ausstellenden Behörde geprüft werden.
Eine elektronische Signatur ist in ihrer elektronischen Form einer handschriftlichen Unterschrift in den meisten Bereichen rechtlich gleichgesetzt.
Eine kurze Ausführung zu diesem Thema finden Sie auch hier.
ZitatIm Banner ist nämlich der Hinweis vermerkt dass "Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument ... die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument." besitzt.
In dieses Textfeld kann beliebiger Text eingefügt werden, der Standardtext ist lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage.
Wie bereits erwähnt, wird der gegensätzliche Fall explizit kenntlich gemacht, dass im Falle einer Amtssignatur auch ein Ausdruck gültig ist.
ZitatEin konkretes Beispiel ist, dass ich eine Bestätigung des Arbeitgebers als "Mitarbeiter kritischer Infrastruktur" während der Corona Ausgangsbeschränkungen bekommen habe, welche "digital" unterzeichnet wurde. Diese Signatur hat auf einem Blatt Papier natürlich überhaupt keine Wirkung.
Mit dem digitalen Dokument können Sie die Gültigkeit der Signatur prüfen und nachweisen, sofern erforderlich.
Beste Grüße